Bei der Umsetzung einer digitalen Bildungsinfrastruktur können die Schulträger im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach § 102 Absatz 2 Satz 2 mit der obersten Schulbehörde zusammenarbeiten. Aus dieser Zusammenarbeit resultierende digitale Bildungsinfrastrukturkomponenten sind in der Schule einzusetzen.
SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
§ 107b SchulG M-V – Zusammenarbeit digitale Bildungsinfrastruktur
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
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