Zur Sicherung einer zeitgemäßen Bildungsinfrastruktur als zentrale Voraussetzung für eine dem Stand der Technik entsprechende Schul- und Unterrichtsentwicklung sind Schulträger verpflichtet, in Abstimmung mit der jeweiligen Schule einen Medienentwicklungsplan zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben. Das Nähere, insbesondere zu den Mindeststandards der Bildungsinfrastruktur und zur Umsetzung der Verpflichtung nach Satz 1, regelt die oberste Schulbehörde durch Rechtsverordnung. Soweit die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 98 Absatz 3 betroffen ist, erfolgt dies im Einvernehmen mit dieser.
SchulG M-V · Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010
§ 107a SchulG M-V – Medienentwicklungsplanung, Verordnungsermächtigung
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
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