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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 87 SchulG BE – Mitwirkung an Fachschulen

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(1) An Fachschulen wählt jede Semestergruppe aus ihrer Mitte zwei gleichberechtigte Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher für die Semesterkonferenz.

(2) Die Studierendensprecherinnen und Studierendensprecher einer Fachschule, die nicht einem Oberstufenzentrum angegliedert ist, bilden die Gesamtstudierendenvertretung. Für die Gesamtstudierendenvertretung gilt § 85 Absatz 3 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer Mitte zwei Mitglieder des Schülerausschusses Berufliche Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren wählt.

(3) Ist eine Fachschule mit anderen beruflichen Schulen zusammengefasst, ohne ein Oberstufenzentrum zu sein, gilt § 86 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler sowie die Studierendensprecherinnen und Studierendensprecher die Gesamtschülervertretung bilden.

(4) Besteht eine Abteilung eines Oberstufenzentrums aus einer oder mehreren Fachschulen, wird eine Abteilungsstudierendenvertretung gebildet. Jede Abteilungsstudierendenvertretung setzt sich aus den Studierendensprecherinnen und Studierendensprechern aller Semestergruppen der jeweiligen Abteilung zusammen. Die Abteilungsstudierendenvertretung wählt aus ihrer Mitte

  • 1. zwei gleichberechtigte Abteilungsstudierendensprecherinnen oder Abteilungsstudierendensprecher,
  • 2. eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulkonferenz und
  • 3. ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechende Teilkonferenz der Lehrkräfte.

Die beiden Abteilungsstudierendensprecherinnen oder Abteilungsstudierendensprecher sind Mitglieder der Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums.

(5) Bestehen in einer Abteilung neben Semestergruppen auch Klassen anderer beruflicher Schulen, so sind die Studierendensprecherinnen oder Studierendensprecher der Semestergruppen Mitglieder der Abteilungsschülervertretung. § 86 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Abteilungsschülervertretung eine Studierendensprecherin oder einen Studierendensprecher und eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher als Vertreterin oder Vertreter wählt, die an den Sitzungen der Abteilungskonferenz mit beratender Stimme teilnehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 SchulG BE verweisen