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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 86 SchulG BE – Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

(1) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Abteilungsschülervertretung eingerichtet. Diese setzt sich aus den Schülersprecherinnen und Schülersprechern aller Klassen und Jahrgangsstufen der jeweiligen Abteilung zusammen. Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an beruflichen Gymnasien, die nach § 35 Absatz 1 in ein Oberstufenzentrum eingegliedert sind, gilt § 84 Absatz 1 Satz 2. Die Abteilungsschülervertretung wählt aus ihrer Mitte

  • 1. zwei gleichberechtigte Abteilungsschülersprecherinnen oder Abteilungsschülersprecher,
  • 2. eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulkonferenz und
  • 3. ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Erziehungsberechtigten.

(2) Die Abteilungsschülersprecherinnen und Abteilungsschülersprecher bilden die Gesamtschülervertretung des Oberstufenzentrums. Die Gesamtschülervertretung wählt aus ihrer Mitte

  • 1. eine Schulsprecherin oder einen Schulsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
  • 2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für den Schülerausschuss Berufliche Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren und
  • 3. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtelternvertretung.

(3) An Oberstufenzentren treten an die Stelle von Schülerversammlungen Versammlungen der Schülerinnen und Schüler einer Abteilung (Abteilungsschülerversammlungen).

(4) Die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler von beruflichen Schulen, die zusammengefasst sind, ohne ein Oberstufenzentrum zu sein, bilden die Gesamtschülervertretung. Für die Gesamtschülervertretung gilt § 85 Absatz 3 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer Mitte zwei Mitglieder des Schülerausschusses Berufliche Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren wählt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 86 SchulG BE verweisen

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