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Zitierfest

SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004

§ 44 SchulG BE – Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht

Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.

Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule an- und abzumelden. Im Falle des Besuchs der Berufsschule sind die Ausbildenden verpflichtet, der oder dem Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie oder ihn zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. Versäumt die oder der Auszubildende unentschuldigt den Unterricht in der Berufsschule, hat die Schule die Erziehungsberechtigten und die Ausbildenden schriftlich zu informieren und auf die Erfüllung ihrer in den Sätzen 1 und 3 genannten Verpflichtung hinzuweisen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 SchulG BE verweisen

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