Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule an- und abzumelden. Im Falle des Besuchs der Berufsschule sind die Ausbildenden verpflichtet, der oder dem Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie oder ihn zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. Versäumt die oder der Auszubildende unentschuldigt den Unterricht in der Berufsschule, hat die Schule die Erziehungsberechtigten und die Ausbildenden schriftlich zu informieren und auf die Erfüllung ihrer in den Sätzen 1 und 3 genannten Verpflichtung hinzuweisen.
SchulG BE · Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) Vom 26. Januar 2004
§ 44 SchulG BE – Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht
Amtliche Fassung, Stand 18.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 44 SchulG BE verweisen
- § 64a SchulG BE – Berliner Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank
- § 105 SchulG BE – Schulaufsicht
- § 126 SchulG BE – Ordnungswidrigkeiten
- § 127 SchulG BE – Einschränkung von Grundrechten
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