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Zitierfest

SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

§ 5 SchKG – Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung

Amtliche Fassung, Stand 07.11.2024.

(1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.

(2) Die Beratung umfaßt:

  • 1. das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird erwartet, daß die schwangere Frau der sie beratenden Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt; der Beratungscharakter schließt aus, daß die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird;
  • 2. jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern;
  • 3. das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot einer Nachbetreuung.

Die Beratung unterrichtet auf Wunsch der Schwangeren auch über Möglichkeiten, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 SchKG verweisen

  • § 7 SchKG – Beratungsbescheinigung
  • § 8 SchKG – Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot
  • § 9 SchKG – Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

Rechtsprechung zu § 5 SchKG

6 Entscheidungen zitieren § 5 SchKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96, 1 BvR 2314/96, 1 BvR 1108/97, 1 BvR 1109/97, 1 BvR 1110/97 · 1. Senat

    Leitsatz: Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen in den Kompetenzbereich der Länder für die Regelung der zugewiesenen Materie unerläßlich ist (so schon BVerfGE 3, 407 <421>). Der …
  • BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 3 C 3/14 · 3. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 3 C 1/14 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Aus § 3 und § 8 SchKG (juris: BeratungsG) ergeben sich Mindestanforderungen für die Pluralität des Beratungsangebots, die von den Ländern überschritten werden dürfen. 2. Die erforderliche Trägervielfalt wird maßgeblich durch den Beratungsbedarf der Ratsuchenden bestimmt. Unterscheidet sich die Beratung eines freien Trägers in ihrer weltanschaulichen Ausrichtung von der Beratung anderer …
  • BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 3 C 4/14 · 3. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 3 C 2/14 · 3. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 08.08.2011 – 3 B 96/10 · 3. Senat

    Schwangerenberatungsstelle; Umfang der Förderung; standardisierte Personalkostensätze

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