Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

§ 28 SchKG – Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt

Amtliche Fassung, Stand 07.11.2024.

(1) Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 können die Beratung zur vertraulichen Geburt durchführen, wenn sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens der vertraulichen Geburt nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bieten sowie über hinreichend persönlich und fachlich qualifizierte Beratungsfachkräfte verfügen.

(2) Um die Beratung zur vertraulichen Geburt wohnortnah durchzuführen, können die Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 eine Beratungsfachkraft nach Absatz 1 hinzuziehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 SchKG verweisen

  • § 29 SchKG – Beratung in Einrichtungen der Geburtshilfe oder bei Hausgeburten

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 28 SchKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 28 SchKG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten