Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.
SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten
§ 3 SchKG – Beratungsstellen
Amtliche Fassung, Stand 07.11.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 3 SchKG verweisen
- § 1 SchKG – Aufklärung
- § 2a SchKG – Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen
- § 4 SchKG – Öffentliche Förderung der Beratungsstellen
- § 28 SchKG – Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt
- § 29 SchKG – Beratung in Einrichtungen der Geburtshilfe oder bei Hausgeburten
- § 31 SchKG – Einsichtsrecht des Kindes in den Herkunftsnachweis
Rechtsprechung zu § 3 SchKG
5 Entscheidungen zitieren § 3 SchKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 3 C 1/14 · 3. Senat
Leitsatz: 1. Aus § 3 und § 8 SchKG (juris: BeratungsG) ergeben sich Mindestanforderungen für die Pluralität des Beratungsangebots, die von den Ländern überschritten werden dürfen. 2. Die erforderliche Trägervielfalt wird maßgeblich durch den Beratungsbedarf der Ratsuchenden bestimmt. Unterscheidet sich die Beratung eines freien Trägers in ihrer weltanschaulichen Ausrichtung von der Beratung anderer …
BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 3 C 3/14 · 3. Senat
BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 3 C 4/14 · 3. Senat
BVerwG, Urt. v. 25.06.2015 – 3 C 2/14 · 3. Senat
BVerwG, Beschl. v. 08.08.2011 – 3 B 96/10 · 3. Senat
Schwangerenberatungsstelle; Umfang der Förderung; standardisierte Personalkostensätze
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