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Zitierfest

SchKG · Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

§ 27 SchKG – Umgang mit dem Herkunftsnachweis

Amtliche Fassung, Stand 07.11.2024.

(1) Die Beratungsstelle übersendet den Umschlag mit dem Herkunftsnachweis an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zur sicheren Verwahrung, sobald sie Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt hat.

(2) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vermerkt den vom Standesamt nach § 26 Absatz 7 mitgeteilten Namen des Kindes auf dem Umschlag, der seinen Herkunftsnachweis enthält.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 SchKG verweisen

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