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Zitierfest

SächsSchulG · Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG)

§ 61 SächsSchulG – Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 17.08.2024.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. als Personensorgeberechtigter, Ausbildender oder Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus § 31 Absatz 1 und 2 nicht erfüllt oder
  • 2. als Schulpflichtiger am Unterricht oder an den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen nicht teilnimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 250 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt.