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Zitierfest

SächsSchulG · Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz – SächsSchulG)

§ 60 SächsSchulG – Zulassung von Lehr- und Lernmitteln

Amtliche Fassung, Stand 17.08.2024.

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln von einer Zulassung abhängig machen und das Zulassungsverfahren regeln.

(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere:

  • 1. Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften;
  • 2. Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;
  • 3. Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.