Zum Inhalt springen
Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 64 SächsPVDG – Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen, Verdeckter Ermittler und von V-Personen

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 63 Absatz 2 Satz 1 und 2 personenbezogene Daten erheben durch den Einsatz:

  • 1. von Polizeibediensteten, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln (Verdeckte Ermittlerin, Verdeckter Ermittler), oder
  • 2. einer Person, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (V-Person).

(2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern unerlässlich ist, dürfen Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter ihrer Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Benutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass durch eine Maßnahme ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Ergeben sich bei der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder die weitere Verwendung als Verdeckte Ermittlerin, verdeckter Ermittler oder als V-Person möglich ist. Unterbleibt die Unterbrechung, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, sobald zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Vor der Weitergabe von Informationen hat die Verdeckte Ermittlerin, der Verdeckte Ermittler oder die V-Person sowie deren polizeiliche Kontaktperson zu prüfen, ob durch die Information oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurde, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sind. Bestehen Zweifel, ob Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen worden sind, entscheidet die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten. Im Übrigen gilt § 76 Absatz 5. Gleiches gilt, wenn der Verdeckten Ermittlerin, dem Verdeckten Ermittler oder der V-Person Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung bekannt werden.

(5) Als V-Person darf nicht angeworben und eingesetzt werden, wer

  • 1. minderjährig ist oder unter Betreuung steht (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
  • 2. nach § 53 oder § 53a der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht,
  • 3. an einem Aussteigerprogramm teilnimmt oder
  • 4. im Bundeszentralregister eingetragen ist mit einer Verurteilung, welche aufgrund einer mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist oder wegen eines Verbrechens, welches allein mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren geahndet wurde.

(6) Die Zusammenarbeit mit einer V-Person ist zu beenden, wenn

  • 1. der Einsatz nicht mehr erforderlich ist,
  • 2. die Person sich als ungeeignet erweist,
  • 3. die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begeht oder
  • 4. nachträglich ein Ausschlussgrund im Sinne des Absatzes 5 Nummer 2 eintritt.

(7) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen einer richterlichen Anordnung auf Antrag der Polizei. In dem schriftlichen Antrag sind anzugeben:

  • 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  • 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  • 3. der Sachverhalt und
  • 4. die Begründung.

Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen.⁴⁷

⁴⁷ § 64 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)

Rechtsprechung zu § 64 SächsPVDG

2 Entscheidungen zitieren § 64 SächsPVDG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 24/16 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB). 2. Von einer Fundsache ist auszugehen, wenn Eigentum an einer besitzlosen Sache nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das gilt entsprechend für Fundtiere (§ 90a BGB). 3. Nimmt eine Behörde eine eigene Aufgabe wahr, so kommt …
  • BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 6 C 44/16 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Klage auf Feststellung, dass ein bestimmtes Verhalten keiner Genehmigung bedarf, ist gegen den Rechtsträger zu richten, der für die Anwendung der Genehmigungsnorm zuständig ist (wie BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - 7 C 2.07 - BVerwGE 129, 199). 2. Fluglaternen sind keine Luftfahrzeuge. Sie unterliegen dem Luftverkehrsrecht des Bundes nur, soweit von ihnen Gefahren für den Luftverkehr …

Weitere Entscheidungen zu § 64 SächsPVDG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 64 SächsPVDG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 64 SächsPVDG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten