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Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 42 SächsPVDG – Fesselung von Personen

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  • 1. Polizeibedienstete oder Dritte angreift,
  • 2. Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird, fliehen wird oder befreit werden soll oder
  • 3. sich töten oder verletzen wird.