Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1. Polizeibedienstete oder Dritte angreift,
- 2. Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird, fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3. sich töten oder verletzen wird.