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Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 41 SächsPVDG – Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs, Androhung

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewendete Mittel muss nach Art und Maß den jeweiligen Umständen, insbesondere dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand der oder des Betroffenen angemessen sein. Gegenüber einer Menschenmenge darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn seine Anwendung gegen einzelne Personen in der Menschenmenge offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

(2) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen und die Maßnahme einschließlich deren Androhung ist über ein körpernah getragenes Aufzeichnungsgerät im Sinne des § 57 Absatz 4 zu erfassen, falls ein solches mitgeführt wird. Erfolgt die Anwendung innerhalb einer Wohnung, ist eine Aufzeichnung nur zur Verhütung einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben der eigenen oder einer dritten Person zulässig. § 57 Absatz 6 bis 9 gilt mit Ausnahme von Absatz 8 Satz 6 bis 8 entsprechend. Von der Androhung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(3) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(4) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch der Schusswaffe gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen. Die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.

(5) Bei Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von der Androhung abgesehen werden.²⁹

²⁹ § 41 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 595) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)