Zum Inhalt springen
Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 28 SächsPVDG – Durchsuchung von Sachen

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn

  • 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 27 durchsucht oder untersucht werden darf,
  • 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person befindet, die
  • a) in Gewahrsam genommen werden darf,
  • b) widerrechtlich festgehalten wird oder
  • c) sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und für die dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben besteht,
  • 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere befinden, die nach § 31 sichergestellt werden dürfen,
  • 4. sie sich an einem Ort im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 befindet,
  • 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
  • 6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 oder 7 festgestellt werden darf oder die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist; die Durchsuchung kann sich auch auf die in diesem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,
  • 7. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 7 festgestellt werden darf, oder
  • 8. es sich um ein Fahrzeug handelt, das zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.²⁰

²⁰ § 28 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 595) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)

Rechtsprechung zu § 28 SächsPVDG

Eine Entscheidung zitiert § 28 SächsPVDG.

  • BGH, Urt. v. 02.07.2025 – 5 StR 180/25 · 5. Strafsenat

    Verkauf von Asservaten an Privatpersonen durch einen Polizeibeamten

Weitere Entscheidungen zu § 28 SächsPVDG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 28 SächsPVDG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 28 SächsPVDG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten