Die Polizei kann eine Sache durchsuchen, wenn
- 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 27 durchsucht oder untersucht werden darf,
- 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person befindet, die
- a) in Gewahrsam genommen werden darf,
- b) widerrechtlich festgehalten wird oder
- c) sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und für die dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben besteht,
- 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr Sachen oder Tiere befinden, die nach § 31 sichergestellt werden dürfen,
- 4. sie sich an einem Ort im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 befindet,
- 5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,
- 6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 oder 7 festgestellt werden darf oder die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist; die Durchsuchung kann sich auch auf die in diesem Fahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken,
- 7. sie von einer Person mitgeführt wird, deren Identität nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 7 festgestellt werden darf, oder
- 8. es sich um ein Fahrzeug handelt, das zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.²⁰
²⁰ § 28 geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 595) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)