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Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 31 SächsPVDG – Sicherstellung

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

  • 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  • 2. um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen oder
  • 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
  • a) sich zu töten oder zu verletzen,
  • b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
  • c) fremde Sachen zu beschädigen,
  • d) fremdes Eigentum zu entwenden oder
  • e) sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Für Tiere gilt Absatz 1 entsprechend.