(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
- 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
- 2. um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen oder
- 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a) sich zu töten oder zu verletzen,
- b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c) fremde Sachen zu beschädigen,
- d) fremdes Eigentum zu entwenden oder
- e) sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Für Tiere gilt Absatz 1 entsprechend.