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Zitierfest

SächsPVDG · Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG)

§ 107 SächsPVDG – Berichtspflichten gegenüber dem Landtag

Amtliche Fassung, Stand 01.07.2026.

Das Staatsministerium des Innern berichtet der Öffentlichkeit und dem Landtag jährlich über abgeschlossene Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 und 3, § 57 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 57a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2, § 58, den §§ 60 bis 62, § 62a Absatz 5 und 6, § 62b Absatz 2 und den §§ 63 bis 68 sowie über Übermittlungen nach § 90. Der Bericht hat statistische Angaben über Anlass, Zweck, Dauer und Ergebnis solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung der Betroffenen und die Löschung der personenbezogenen Daten zu enthalten. Die Staatsregierung teilt dazu in einem ergänzenden Bericht jeweils die Anzahl rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nach § 106 mit.⁸⁸

⁸⁸ § 107 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190)

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