Zum Inhalt springen
Zitierfest

SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 32 SächsGemO – Hinderungsgründe

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

(1) Gemeinderäte können nicht sein

  • 1. der Bürgermeister, die Beigeordneten und die übrigen Beamten der Gemeinde, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer der Gemeinde,
  • 2. die Beamten und leitenden Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt,
  • 3. die Beamten und Arbeitnehmer eines Verwaltungsverbandes nach den §§ 5 und 23 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, dessen Mitglied die Gemeinde ist,
  • 4. die Beamten und Arbeitnehmer der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 36 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, an der die Gemeinde beteiligt ist,
  • 5. die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht über die Gemeinde befassten Beamten und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden,
  • 6. die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung der Gemeinde befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Wählbarkeit nicht nach Artikel 137 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt werden kann.

(3) Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist. Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats in den Fällen des Absatzes 1 unberührt. Die Feststellung eines Hinderungsgrundes ergeht durch Verwaltungsakt.¹¹

¹¹ § 32 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 32 SächsGemO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 32 SächsGemO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten