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Zitierfest

SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 31 SächsGemO – Wählbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

(1) Wählbar in den Gemeinderat sind die Bürger der Gemeinde.

(2) Nicht wählbar ist, wer

  • 1. vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Satz 2),
  • 2. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • 3. als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.¹⁰

¹⁰ § 31 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542)

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