(1) Wählbar in den Gemeinderat sind die Bürger der Gemeinde.
(2) Nicht wählbar ist, wer
- 1. vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Satz 2),
- 2. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 3. als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.¹⁰
¹⁰ § 31 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542)