Zum Inhalt springen
Zitierfest

SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 16 SächsGemO – Wahlrecht

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt.⁴

⁴ § 16 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542)

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 SächsGemO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 SächsGemO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten