Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt.⁴
⁴ § 16 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542)