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Zitierfest

SächsGemO · Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)

§ 17 SächsGemO – Ehrenamtliche Tätigkeit

Amtliche Fassung, Stand 10.07.2025.

(1) Die Bürger der Gemeinde sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Anderen kann die Gemeinde eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Gemeinderat. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

Rechtsprechung zu § 17 SächsGemO

Eine Entscheidung zitiert § 17 SächsGemO.

  • BGH, Urt. v. 02.03.2017 – III ZR 271/15 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der ehrenamtlich tätige Vorsitzende eines Schulzweckverbandes in Sachsen haftet dem Zweckverband für Pflichtverletzungen entsprechend § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (in der bis zum 30. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1999, SächsGVBl. S. 372; jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sind. 2. Zwischen einem …

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