Zum Inhalt springen
Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 64 SächsBO – Baugenehmigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde

  • 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches;
  • 2. Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes sowie
  • 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in den jeweils geltenden Fassungen zu berücksichtigen. § 66 bleibt unberührt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 64 SächsBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 64 SächsBO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten