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Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 63 SächsBO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

Außer bei baulichen Anlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 prüft die Bauaufsichtsbehörde

  • 1. die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches;
  • 2. beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 sowie
  • 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 66 bleibt unberührt.³³

³³ § 63 geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588)

Rechtsprechung zu § 63 SächsBO

2 Entscheidungen zitieren § 63 SächsBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 28.01.2022 – V ZR 99/21 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des …
  • BVerwG, Beschl. v. 02.08.2021 – 4 B 5/21 · 4. Senat

    Fiktionsbestätigung in der Sächsischen Bauordnung ist Frage des (irrevisiblen) Landesrechts

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