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Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 20 SächsBO – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.¹⁴

¹⁴ § 20 neu gefasst durch Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588)

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