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Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 3 SächsBO – Allgemeine Anforderungen

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.⁵

⁵ § 3 geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588)

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