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Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 17 SächsBO – Verwendbarkeitsnachweise

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

  • 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
  • 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 88a Absatz 2 Nummer 3 wesentlich abweicht oder
  • 3. eine Verordnung nach § 88 Absatz 4a dies vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  • 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
  • 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 88a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.¹¹

¹¹ § 17 neu gefasst durch Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588)