(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
- 1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
- 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 88a Absatz 2 Nummer 3 wesentlich abweicht oder
- 3. eine Verordnung nach § 88 Absatz 4a dies vorsieht.
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,
- 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
- 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 88a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.¹¹
¹¹ § 17 neu gefasst durch Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588)