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Zitierfest

SächsBO · Sächsische Bauordnung (SächsBO)

§ 16c SächsBO – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

Amtliche Fassung, Stand 19.03.2024.

Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.¹⁰

¹⁰ § 16b und 16c eingefügt durch Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588)