Zum Inhalt springen
Zitierfest

RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 57 RVG – Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 57 RVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 57 RVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten