Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 57 RVG – Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 57 RVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
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