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Zitierfest

RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 53a RVG – Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Stellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der Strafprozessordnung fest, dass für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten einem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt gleich. Der Rechtsanwalt erhält die Vergütung aus der Landeskasse, wenn die Feststellung von einem Gericht des Landes getroffen wird, im Übrigen aus der Bundeskasse.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 53a RVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 53a RVG? Zitiere den Wortlaut.“

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