Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.
RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 54 RVG – Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
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