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Zitierfest

RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 31a RVG – Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. § 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 31a RVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 31a RVG? Zitiere den Wortlaut.“

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