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Zitierfest

RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 31b RVG – Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 31b RVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 31b RVG? Zitiere den Wortlaut.“

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