Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.
RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
§ 31b RVG – Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
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