Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
RPflG · Rechtspflegergesetz
§ 10 RPflG – Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 10 RPflG verweisen
- § 14 RPflG – Kindschafts- und Adoptionssachen
- § 32 RPflG – Nicht anzuwendende Vorschriften
Rechtsprechung zu § 10 RPflG
10 Entscheidungen zitieren § 10 RPflG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 21.10.2010 – V ZB 210/09 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Sieht sich das Beschwerdegericht bei der Frage, ob die tatsächlichen Grundlagen eines Ablehnungsgrundes glaubhaft gemacht sind (§ 44 Abs. 2 ZPO), weder zur Bejahung noch zur Verneinung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der Lage (non liquet), führt dies nicht dazu, dass von der die Besorgnis der Befangenheit begründenden Behauptung des Ablehnenden auszugehen ist .
BGH, Beschl. v. 15.11.2018 – V ZB 71/18 · 5. Zivilsenat
Ablehnung eines Rechtspflegers: Heilung eines Verstoßes gegen die Wartepflicht bei nicht erledigtem Befangenheitsgesuch
BGH, Beschl. v. 03.06.2025 – VIII ZB 62/24 · 8. Zivilsenat
BGH, Beschl. v. 07.05.2024 – VIII ZA 5/24 · 8. Zivilsenat
BGH, Urt. v. 28.07.2011 – 4 StR 156/11 · 4. Strafsenat
Leitsatz: Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldner .
BGH, Beschl. v. 26.08.2026 – V ZR 205/25 · 5. Zivilsenat