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Zitierfest

RPflG · Rechtspflegergesetz

§ 10 RPflG – Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

Amtliche Fassung, Stand 19.06.2024.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 RPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 10 RPflG

10 Entscheidungen zitieren § 10 RPflG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 21.10.2010 – V ZB 210/09 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Sieht sich das Beschwerdegericht bei der Frage, ob die tatsächlichen Grundlagen eines Ablehnungsgrundes glaubhaft gemacht sind (§ 44 Abs. 2 ZPO), weder zur Bejahung noch zur Verneinung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der Lage (non liquet), führt dies nicht dazu, dass von der die Besorgnis der Befangenheit begründenden Behauptung des Ablehnenden auszugehen ist .
  • BGH, Beschl. v. 15.11.2018 – V ZB 71/18 · 5. Zivilsenat

    Ablehnung eines Rechtspflegers: Heilung eines Verstoßes gegen die Wartepflicht bei nicht erledigtem Befangenheitsgesuch

  • BGH, Beschl. v. 03.06.2025 – VIII ZB 62/24 · 8. Zivilsenat

  • BGH, Beschl. v. 07.05.2024 – VIII ZA 5/24 · 8. Zivilsenat

  • BGH, Urt. v. 28.07.2011 – 4 StR 156/11 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubigern und Schuldner .
  • BGH, Beschl. v. 26.08.2026 – V ZR 205/25 · 5. Zivilsenat

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