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Zitierfest

Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 2 Rom-II-VO – Außervertragliche Schuldverhältnisse

Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.

(1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag („Negotiorum gestio“) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen („Culpa in contrahendo“).

(2) Diese Verordnung gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Entstehen wahrscheinlich ist.

(3) Sämtliche Bezugnahmen in dieser Verordnung auf

  • a) ein schadensbegründendes Ereignis gelten auch für schadensbegründende Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist, und
  • b) einen Schaden gelten auch für Schäden, deren Eintritt wahrscheinlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 2 Rom-II-VO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 2 Rom-II-VO

3 Entscheidungen zitieren Art. 2 Rom-II-VO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 02.04.2020 – C-500/18 · Vierte Kammer

    AU gegen Reliantco Investments LTD und Reliantco Investments LTD Limassol Sucursala Bucureşti. Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Märkte für Finanzinstrumente – Richtlinie 2004/39/EG – Begriffe ‚Kleinanleger‘ und ‚Verbraucher‘ – Voraussetzungen …

  • EuGH, Urt. v. 09.12.2021 – C-242/20 · Vierte Kammer

    HRVATSKE ŠUME d.o.o., Zagreb gegen BP Europa SE. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 3 – Begriff der ‚Verfahren, die eine unerlaubte Handlung, eine ihr gleichgestellte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung …

  • EuGH, Urt. v. 09.09.2015 – C-240/14 · Erste Kammer

    Eleonore Prüller-Frey gegen Norbert Brodnig und Axa Versicherung AG. Vorlage zur Vorabentscheidung – Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen – Schadensersatzklage – Übereinkommen von Montreal – Verordnung (EG) Nr. 2027/97 – Unentgeltlich vom Eigentümer einer Liegenschaft durchgeführter Flug …

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