Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht
Art. 3 Rom-II-VO – Universelle Anwendung
Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 3 Rom-II-VO verweisen
Rechtsprechung zu Art. 3 Rom-II-VO
3 Entscheidungen zitieren Art. 3 Rom-II-VO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 21.11.2024 – I ZR 107/23 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: DFL-Supercup 1. Die Leistung eines Plattformbetreibers, der Angebote Dritter vermittelt, ohne selbst die von Dritten angebotenen Produkte anzubieten, ist nicht mit dem Angebot dieser Produkte austauschbar, so dass es unter diesem Gesichtspunkt an einer Stellung des Plattformbetreibers als Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG a.F.) fehlt. 2. Zwischen dem Betreiber …
BGH, Urt. v. 13.06.2022 – VIa ZR 418/21 · 6a. Zivilsenat
Leitsatz: financialright Die Inkassoerlaubnis umfasst den Einzug von Forderungen, die ausländischem Sachrecht unterfallen.
BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 64/24 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Fluggastrechteportal Zwischen einer Fluggesellschaft, die eine internetgestützte Eingabemöglichkeit zur Geltendmachung von gegen sie gerichteten Entschädigungsansprüchen ihrer Kunden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anbietet, und dem Betreiber eines Internetportals, das ebenfalls der Geltendmachung solcher Entschädigungsansprüche dient, besteht wegen einer hinreichenden Gleichartigkeit des …
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„Was regelt Art. 3 Rom-II-VO? Zitiere den Wortlaut.“