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Zitierfest

Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 1 Rom-II-VO – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.

(1) Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“).

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind

  • a) außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten;
  • b) außervertragliche Schuldverhältnisse aus ehelichen Güterständen, aus Güterständen aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, und aus Testamenten und Erbrecht;
  • c) außervertragliche Schuldverhältnisse aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;
  • d) außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht, dem Vereinsrecht und dem Recht der juristischen Personen ergeben, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen, die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person sowie die persönliche Haftung der Rechnungsprüfer gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen;
  • e) außervertragliche Schuldverhältnisse aus den Beziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten eines durch Rechtsgeschäft errichteten „Trusts“;
  • f) außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus Schäden durch Kernenergie ergeben;
  • g) außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 21 und 22 nicht für den Beweis und das Verfahren.

(4) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 1 Rom-II-VO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 1 Rom-II-VO

10 Entscheidungen zitieren Art. 1 Rom-II-VO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 14.01.2020 – VI ZR 496/18 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung eines Unternehmens in einem Internet-Bewertungsportal (hier: www.yelp.de).
  • BGH, Urt. v. 14.01.2020 – VI ZR 497/18 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung eines Unternehmens in einem Internet-Bewertungsportal (hier: www.yelp.de).
  • BGH, Urt. v. 14.01.2020 – VI ZR 495/18 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung eines Unternehmens in einem Internet-Bewertungsportal (hier:www.yelp.de).
  • BGH, Urt. v. 23.03.2026 – VI ZR 365/23 · 6. Zivilsenat

  • BGH, Urt. v. 25.01.2022 – II ZR 215/20 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts obliegt dem Tatrichter auch insoweit, als von ihm die Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union abhängt.
  • BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – IV ZR 147/20 · 4. Zivilsenat

    Innenausgleich einer deutschen Kfz-Haftpflichtversicherung und einer dänischen Kfz-Haftpflichtversicherung bei Lkw-Gespannunfall in Deutschland

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