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Zitierfest

Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 13 Rom-II-VO – Anwendbarkeit des Artikels 8

Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.

Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist für die Zwecke dieses Kapitels Artikel 8 anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 13 Rom-II-VO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 13 Rom-II-VO? Zitiere den Wortlaut.“

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