Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist für die Zwecke dieses Kapitels Artikel 8 anzuwenden.
Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht
Art. 13 Rom-II-VO – Anwendbarkeit des Artikels 8
Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.
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