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Zitierfest

Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 8 Rom-II-VO – Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums

Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.

(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.

(2) Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde.

(3) Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung nach Artikel 14 abgewichen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 8 Rom-II-VO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 8 Rom-II-VO

28 Entscheidungen zitieren Art. 8 Rom-II-VO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 12.01.2017 – I ZR 253/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: World of Warcraft II 1. Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG durch Missachtung der Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge des Verwenders einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten. Das gilt …
  • BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – I ZR 205/22 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Extreme Durable Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23. Dezember 2015, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Kann es der Inhaber einer …
  • BGH, Urt. v. 04.12.2025 – I ZR 219/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Moneypenny 1. Dem Namen (oder der sonstigen Bezeichnung) einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk kann als Werkteil grundsätzlich Werktitelschutz zukommen. 2. Dem Namen einer fiktiven Figur kann nur dann Titelschutz zukommen, wenn es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des …
  • BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 112/23 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Manhattan Bridge 1. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II und BGH …
  • BGH, Urt. v. 27.05.2021 – I ZR 55/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Hyundai-Grauimport Durch die Übergabe der Ware an einen von der Tochtergesellschaft des Markeninhabers beauftragten Frachtführer im Europäischen Wirtschaftsraum tritt eine Erschöpfung des Markenrechts nicht ein, wenn die Ware nach dem Inhalt des mit einem in der Europäischen Union ansässigen Käufer geschlossenen Kaufvertrags an eine außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige …
  • BGH, Urt. v. 14.07.2022 – I ZR 121/21 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Google-Drittauskunft 1. Der Umfang der Auskunftspflichten von Verletzern von Kennzeichenrechten und bestimmten Dritten über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 MarkenG beschränkt sich auf die in § 19 Abs. 3 MarkenG ausdrücklich genannten Angaben. Davon wird die Angabe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer …

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