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Zitierfest

Rom-II-VO · Rom-II-Verordnung – auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 12 Rom-II-VO – Verschulden bei Vertragsverhandlungen

Amtliche Fassung, Stand 11.01.2009.

(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags, unabhängig davon, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde oder nicht, ist das Recht anzuwenden, das auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden gewesen wäre, wenn er geschlossen worden wäre.

(2) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so ist das anzuwendende Recht

  • a) das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind, oder,
  • b) wenn die Parteien zum Zeitpunkt des Eintritts des schadensbegründenden Ereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, das Recht dieses Staates, oder,
  • c) wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das außervertragliche Schuldverhältnis aus Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Buchstaben a oder b bezeichneten Staat aufweist, das Recht dieses anderen Staates.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 12 Rom-II-VO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 12 Rom-II-VO

3 Entscheidungen zitieren Art. 12 Rom-II-VO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 09.07.2024 – XI ZR 344/22 · 11. Zivilsenat

    Beurteilungsspielraum des Gerichts bei Prüfung einer engeren Verbindung im Rahmen der Prospekthaftung; Verletzung der Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • EuGH, Urt. v. 25.03.2021 – C-307/19 · Erste Kammer

    Obala i lučice d.o.o. gegen NLB Leasing d.o.o. Vorlage zur Vorabentscheidung – Anwendbares Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 und Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Zeitlicher Anwendungsbereich – Unzuständigkeit des Gerichtshofs – Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle …

  • EuGH, Urt. v. 02.04.2020 – C-500/18 · Vierte Kammer

    AU gegen Reliantco Investments LTD und Reliantco Investments LTD Limassol Sucursala Bucureşti. Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Märkte für Finanzinstrumente – Richtlinie 2004/39/EG – Begriffe ‚Kleinanleger‘ und ‚Verbraucher‘ – Voraussetzungen …

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