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Zitierfest

Rom-I-VO · Rom-I-Verordnung – auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 4 Rom-I-VO – Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2008.

(1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:

  • a) Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.
  • d) Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen für höchstens sechs aufeinander folgende Monate zum vorübergehenden privaten Gebrauch dem Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat.
  • e) Franchiseverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • f) Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • g) Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann.
  • h) Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen werden, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG nach nicht diskretionären Regeln und nach Maßgabe eines einzigen Rechts zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, unterliegen diesem Recht.

(2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

(4) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 4 Rom-I-VO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 4 Rom-I-VO

17 Entscheidungen zitieren Art. 4 Rom-I-VO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 24.06.2020 – 5 AZR 55/19 (A) · 5. Senat

    Leitsatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht: 1. Ist Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 21 Abs. 2, Abs. 1 Buchst. b (i) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen …
  • BGH, Urt. v. 18.03.2020 – IV ZR 62/19 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Anwendung litauischen Rechts auf den Regressanspruch des litauischen Kfz-Haftpflichtversicherers eines in Litauen zugelassenen Kraftfahrzeugs gegen eine Fahrzeugführerin, die mit dem Fahrzeug in Deutschland unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hat. 2. Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den deutschen Tatrichter.
  • BGH, Urt. v. 08.02.2018 – IX ZR 103/17 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage sind grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Insolvenzstatuts und unterliegen daher der lex fori concursus. 2a. Eine alternative Anknüpfung für das Aufrechnungsstatut ist nur eröffnet, wenn das nach der lex fori concursus anwendbare Insolvenzrecht die materiell-rechtlich …
  • BGH, Urt. v. 25.03.2015 – VIII ZR 125/14 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten. 2. Ein nach Art. 19 Abs. 1 CISG beziehungsweise § 150 Abs. 2 BGB unter Ablehnung eines Angebots unterbreitetes Gegenangebot ist, wenn es nur einzelne Änderungen enthält, nach dem maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin …
  • BGH, Urt. v. 14.05.2014 – VIII ZR 266/13 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates unterliegt die Aufrechnung gemäß Art. 17 Abs. 1 Rom I-VO der für die Hauptforderung berufenen Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung entscheidet. Das ist bei einer Aufrechnung gegen eine Forderung aus …
  • BGH, Urt. v. 18.06.2025 – VIII ZR 219/23 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Frage des bei Geltung des Vollmachtsstatuts anwendbaren Rechts bei einem unter Einschaltung eines Stellvertreters zustande gekommenen Kaufvertrag, der mit Blick auf den Geschäftssitz der Vertragsparteien (hier: Deutschland und Österreich) eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57, WM 1958, 557 unter I 1 a; vom …

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