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Zitierfest

Rom-I-VO · Rom-I-Verordnung – auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht

Art. 5 Rom-I-VO – Beförderungsverträge

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2008.

(1) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.

(2) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen,

  • a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder
  • d) in dem sich der Abgangsort befindet oder
  • e) in dem sich der Bestimmungsort befindet.

(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 5 Rom-I-VO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 5 Rom-I-VO

13 Entscheidungen zitieren Art. 5 Rom-I-VO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 28.08.2012 – X ZR 128/11 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird der Reisende mit seinem Reisegepäck bereits am Abflugort des Zubringerfluges auch für den Anschlussflug abgefertigt, setzt eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung auf dem Anschlussflug weder eine erneute Abfertigung am Umsteigeflughafen noch eine Ankunft 45 Minuten vor dem Abflug des Anschlussfluges voraus. 2. Die Teilnahme an einem Anschlussflug kann grundsätzlich nicht deshalb …
  • BGH, Urt. v. 24.04.2025 – I ZR 103/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Hat es ein Unterfrachtführer übernommen, das Gut unmittelbar an den letzten Empfänger auszuliefern, kann dieser im Falle der Beschädigung des Guts gegenüber dem Unterfrachtführer gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB die Rechte aus dem Unterfrachtvertrag geltend machen (Fortführung u.a. von BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 161/10, TranspR 2012, 456 [juris Rn. 27]; Urteil vom 13. Oktober 2022 - I ZR …
  • BGH, Urt. v. 25.02.2016 – X ZR 36/15 · 10. Zivilsenat

    Geltendmachung von Ausgleichs- und Betreuungsleistungen bei erheblichen Flugverspätungen

  • BGH, Urt. v. 09.07.2009 – Xa ZR 19/08 · 10a. Zivilsenat

    Leitsatz: Brüssel II-VO Art. 5 Nr. 3; Rom-II-VO Art. 4 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, 2 und 5; UKlaG § 1, § 4a Abs. 1 a) Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Bundesrepublik …
  • BGH, Urt. v. 19.09.2019 – I ZR 64/18 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Verspätungsschaden im Sinne des Art. 23 Abs. 5 CMR, der mit einem außerdem entstehenden Güterschaden im Sinne von Art. 23 Abs. 1 CMR zusammentrifft, ohne dass zwischen beiden Schäden ein kausaler Zusammenhang besteht, ist kumulativ neben dem Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung oder des Verlusts des Transportgutes ersatzfähig. 2. Der Schuldner einer Forderung, hinsichtlich …
  • BGH, Urt. v. 06.08.2019 – X ZR 165/18 · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der Fluggastrechteverordnung wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichsansprüche auf Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Beförderungsvertrags aufgrund derselben großen Verspätung anzurechnen.

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