(1) Die Stadt Regensburg kann von den Beschränkungen für den Fassungsbereich und die engere Schutzzone Ausnahmen zulassen, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung des geschützten Wassers nicht zu erwarten ist.
(2) Ausnahmegenehmigungen werden nur widerruflich erteilt. Vom Widerrufsvorbehalt kann unbeschadet begonnener und vollendeter Inwerksetzung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohl Gebrauch gemacht werden. Im Falle des Widerrufes kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Inhabers der Ausnahmegenehmigung angeordnet werden.