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Zitierfest

RgbWSGWoehrdVO · Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg auf dem Oberen Wöhrd benutzten Grundwassers

§ 3 RgbWSGWoehrdVO – Beschränkungen im Wasserschutzgebiet

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.11.1974.

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone ist verboten:

  • a) das Abladen und die Ablagerung von Fäkalien, Unrat, Bauschutt, Schrott, Schnee und Eis, sowie aller sonstigen Stoffe, die geeignet sind, das Grundwasser in schädlicher Weise zu verändern;
  • b) die Errichtung jeglicher betriebsfremder Bauten und aller sonstigen Anlagen einschließlich gewerblicher Anlagen, sowie die Lagerung betriebsfremder Gegenstände;
  • c) die Errichtung und der Betrieb von Abortgruben, Abfallgruben, Kläranlagen, Sickerschächten, Verrieselungs- und Beregnungsanlagen und die Durchführung von Abwässern jeder Art;
  • d) Veränderungen der Erdoberfläche, z. B. durch Erdaufschlüsse, soweit sie nicht aus betrieblichen Gründen von der Stadt Regensburg vorgenommen werden müssen;
  • e) die Anlage von Sand-, Kies-, Lehm- und Sickergruben;
  • f) die Durchführung von Bohrungen und Sprengungen, soweit sie nicht aus betrieblichen Gründen notwendig sind;
  • g) die Lagerung von Stoffen, die geeignet sind, das Grundwasser zu gefährden (z. B. Treibstoffe, Heizöle, Giftstoffe, chemische Stoffe);
  • h) die Errichtung von Tierzuchtfarmen;
  • i) die Errichtung von Bade-, Sport- und Zeltlagerplätzen, sowie von Parkplätzen und das Abstellen von Wohnwagen.

(2) In der engeren Schutzzone ist ferner verboten:

  • a) die natürliche Düngung, es sei denn, daß die Dungstoffe nach ihrer Anfahrt sofort verteilt werden und keine Gefahr oberirdischer Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht;
  • b) die Anlage von Straßen und Wegen, es sei denn, daß diese weder nach dem Fassungsbereich noch durch Versitzlöcher in den Untergrund entwässert werden.

(3) Im Fassungsbereich ist ferner verboten:

  • a) das Betreten durch unbefugte, von der Stadt Regensburg hierzu nicht ausdrücklich ermächtigte Personen;
  • b) das Weiden von Vieh und jegliche ackerwirtschaftliche Nutzung, ferner die Veränderung der bestehenden zusammenhängenden Grasnarbe;
  • c) jegliche natürliche und künstliche Düngung, sowie das Aufbringen giftiger Pflanzenschutzmittel;
  • d) das Einleiten von Stoffen in den Untergrund.

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