(1) Der Fassungsbereich erstreckt sich auf einen Teil der Flurstücke 906 1/16, 1260 1/2, und 908 der Gemarkung Regensburg.
(2) Zur engeren Schutzzone gehören die Flurstücke 906 1/14, 906 1/17, 907 1/2 und zum Teil die Flurstücke 906 1/16, 1260 1/2, 906 1/13, 908 und 907 der Gemarkung Regensburg.
(3) Im rechtserheblichen Sinne ergibt sich die Ausdehnung des Wasserschutzgebietes aus dem Lageplan der Stadt Regensburg vom 12.1.1962 Maßstab 1:5000, der zum Bestandteil dieser Verordnung erklärt wird.