(1) Zur Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg auf dem Oberen Wöhrd in Regensburg benutzten Grundwassers und zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfreien Wassergewinnung über diese Anlage wurde mit Bescheid der Stadt Regensburg vom 18.10.1961 auf der Donauinsel Oberer Wöhrd ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich und die engere Schutzzone.