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Zitierfest

RgbWSGWoehrdVO · Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg auf dem Oberen Wöhrd benutzten Grundwassers

§ 5 RgbWSGWoehrdVO – Bewehrung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 25.11.1974.

(1) Zuwiderhandlungen gegen § 3 sowie gegen Auflagen und Bedingungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 werden gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes mit einer Geldbuße geahndet.

(2) Wird die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen, so beträgt die Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR, wird sie fahrlässig begangen, bis zu 2.500,00 EUR.

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