(1) Die Gebühr für die Benutzung der städtischen Straßenreinigung wird Quartalsweise zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, für einzelne Monate zu je einem Zwölftel ihres Jahresbetrages am 15. des Monats, frühestens jeweils jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
(2) Bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides ist die Gebühr zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
(3) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend von den Absätzen 1 und 2 am 01.Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss späterstens bis zum 30. September des vorangegangen Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss späterstens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.