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Zitierfest

RgbStrReinGebS · Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 8 RgbStrReinGebS – Meldepflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.12.2006.

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, der Stadt Regensburg unverzüglich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 RgbStrReinGebS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 RgbStrReinGebS? Zitiere den Wortlaut.“

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