(1) Soweit Vorder- und Hinterlieger (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Reinigung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze in der Stadt Regensburg - Straßenreinigungsverordnung -) Gebührenschuldner für die Reinigung der gleichen Reinigungsfläche sind, entsteht für jeden Gebührenschuldner eine Gebühr in Höhe eines Bruchteils der für die Reinigungsfläche anzusetzenden Gebühr. Die Bruchteile bemessen sich nach dem Verhältnis der Grundstücksgrößen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in sonstigen Fällen, in denen sich Reinigungsflächen überlagern, die verschiedenen Grundstücken zugeordnet sind.