Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbStrReinGebS · Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 6 RgbStrReinGebS – Gebührenschuld bei Überlagerung von Reinigungsflächen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.12.2006.

(1) Soweit Vorder- und Hinterlieger (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Reinigung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze in der Stadt Regensburg - Straßenreinigungsverordnung -) Gebührenschuldner für die Reinigung der gleichen Reinigungsfläche sind, entsteht für jeden Gebührenschuldner eine Gebühr in Höhe eines Bruchteils der für die Reinigungsfläche anzusetzenden Gebühr. Die Bruchteile bemessen sich nach dem Verhältnis der Grundstücksgrößen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend in sonstigen Fällen, in denen sich Reinigungsflächen überlagern, die verschiedenen Grundstücken zugeordnet sind.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 RgbStrReinGebS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 RgbStrReinGebS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten