(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem eine öffentliche Straße an die städtische Straßenreinigung angeschlossen worden ist; im Übrigen fortlaufend zum 1. Januar eines Kalenderjahres.
(2) Ist der Gebührenschuldner nicht für das gesamte Kalenderjahr gebührenpflichtig (z. B. wegen eines Eigentümerwechsels während des Jahres oder eines Ausscheidens der öffentlichen Straße aus der städtischen Straßenreinigung), so schuldet er die Jahresgebühr anteilig (d. h. für jeden Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr) bis zum Ablauf des Monats, in dem der Eigentümerwechsel stattfand oder die öffentliche Straße aus der städtischen Straßenreinigung ausgeschieden ist bzw. seine Gebührenschuld anderweitig geendet hat. Die Gebührenschuld des neuen Eigentümers entsteht mit Beginn des folgenden Monats.
(3) Erhöht oder mindert sich die Gebühr infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage, so entsteht die geänderte Gebühr mit dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des für die Änderung der Gebühr maßgeblichen Ereignisses folgt; im Übrigen fortlaufend zum 1. Januar eines Kalendermonats.
(4) Soweit die der Gebührenschuld zugrundeliegende Fläche wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus anderen Gründen vorübergehend für einen Zeitraum von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nicht gereinigt werden kann, werden die Gebühren für jeden vollen Kalendermonat dieses Zeitraums in Höhe von jeweils einem Zwölftel des Jahresbeitrages auf Antrag zurückerstattet.